Ratgeber · Erben, Schenken, Pflege

Die unbekannten Zusatz-Freibeträge

Stand: Juli 2026 – dieser Artikel wird bei Gesetzesänderungen laufend aktualisiert.

Die 500.000 € für Ehepartner und 400.000 € pro Kind kennt fast jeder. Aber das Gesetz kennt noch eine zweite Etage von Freibeträgen – und die wird vom Finanzamt nicht automatisch geschenkt: Wer sie nicht kennt, beantragt oder belegt, verschenkt schnell fünfstellige Beträge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versorgungsfreibetrag: zusätzlich 256.000 € für den Ehepartner (gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge) und altersgestaffelt bis 52.000 € für Kinder unter 27.
  • Pflegefreibetrag: bis 20.000 € für Angehörige, die den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt haben – Dokumentation ist alles.
  • Hausrat: 41.000 € steuerfrei plus 12.000 € für andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse I).
  • Erbfallkosten-Pauschale: 15.000 € ohne Einzelnachweis abziehbar (seit 2025 – vorher 10.300 €) für Bestattung, Grabstein, Nachlassregelung.
  • Alle Zusatz-Freibeträge gelten zusätzlich zu den persönlichen – sie stapeln sich.

Der Versorgungsfreibetrag: das Polster für Partner und junge Kinder

Der überlebende Ehepartner erhält neben den 500.000 € einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Der Haken, den man kennen muss: Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt – vor allem der Witwen-/Witwerrente. Wer eine hohe Hinterbliebenenrente bekommt, dem bleibt vom Versorgungsfreibetrag entsprechend weniger; ganz verloren geht er aber nur bei sehr hohen Bezügen.

Kinder bis 27 erhalten einen altersgestaffelten Versorgungsfreibetrag: 52.000 € bis zum 5. Lebensjahr, dann stufenweise sinkend (41.000 / 30.700 / 20.500) bis 10.300 € für 21- bis 27-Jährige. Gerade wenn junge Familien einen Elternteil verlieren, federt das die Steuer spürbar ab.

Der Pflegefreibetrag: Dank in Steuerform – aber nur mit Beweis

Wer den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt hat, kann bis zu 20.000 € zusätzlich steuerfrei erhalten – das gilt auch für Kinder, trotz ihrer familiären Beistandspflicht (vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt).

Der Knackpunkt: Dokumentation. Das Finanzamt will sehen, wer wie lange was geleistet hat. Deshalb: Pflegeleistungen von Angehörigen laufend festhalten – Zeitraum, Art der Hilfe, Umfang pro Woche. Als Rechenbasis dient der übliche Stundensatz für Pflegehilfskräfte. Ein einfaches Pflegetagebuch, über Jahre geführt, ist im Erbfall bares Geld. (Im Dokumenten-Verzeichnis des Vorsorge-Pakets ist dafür ein fester Platz vorgesehen.)

Hausrat, bewegliche Gegenstände und die 15.000-€-Pauschale

In Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel) bleiben Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € (Auto, Schmuck, Sammlung) steuerfrei – zusammen also bis zu 53.000 €, die gar nicht erst in die Bemessung einfließen. In den Steuerklassen II und III gibt es immerhin 12.000 € zusammengefasst.

Dazu kommt die Erbfallkosten-Pauschale von 15.000 €: Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Abwicklungskosten werden pauschal ohne Einzelnachweis vom Erwerb abgezogen (seit 1.1.2025; vorher 10.300 €). Liegen die tatsächlichen Kosten höher, können stattdessen die belegten Kosten angesetzt werden. Wichtig zu wissen: Die Pauschale gibt es einmal pro Erbfall – Miterben teilen sie anteilig.

So holst du alles heraus – die Reihenfolge im Erbfall

  1. Persönlichen Freibetrag ansetzen (automatisch nach Verwandtschaftsgrad).
  2. Versorgungsfreibetrag prüfen – Hinterbliebenenbezüge sauber angeben, Kürzung nachrechnen (lassen).
  3. Pflegefreibetrag beantragen – mit der Dokumentation aus den Pflegejahren.
  4. Hausrat/bewegliche Gegenstände den Freigrenzen zuordnen, nicht pauschal ins übrige Vermögen werfen.
  5. Erbfallkosten: Pauschale ansetzen – oder höhere tatsächliche Kosten belegen.

Klingt nach Buchhaltung? Ist es auch – und genau deshalb gehen diese Positionen so oft verloren: In der Trauer denkt niemand an Pflegetagebücher und Hausratslisten. Die Vorarbeit zu Lebzeiten (dokumentieren, ordnen, auffindbar machen) ist das eigentliche Geschenk an die Erben.

Vom Wissen ins Handeln kommen

Diese Freibeträge nutzt nur, wer im Ernstfall die Nachweise findet – Ordnung ist hier bares Geld.

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Häufige Fragen

Bekommt der Ehepartner den Versorgungsfreibetrag immer voll?

Nein – er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie der Witwen-/Witwerrente gekürzt. Je höher die Hinterbliebenenrente, desto kleiner der verbleibende Versorgungsfreibetrag.

Können auch Kinder den Pflegefreibetrag bekommen?

Ja – der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass auch unterhaltspflichtige Kinder den Pflegefreibetrag bis 20.000 € erhalten können, wenn sie unentgeltlich gepflegt haben. Entscheidend ist die Dokumentation der Leistungen.

Wie hoch ist die Erbfallkosten-Pauschale?

15.000 € ohne Einzelnachweis (für Erbfälle seit dem 1.1.2025; vorher 10.300 €). Höhere tatsächliche Kosten können stattdessen belegt und abgezogen werden. Die Pauschale gibt es einmal pro Erbfall.

Zählt das Auto zum Hausrat?

Nein – Hausrat (bis 41.000 € frei in Steuerklasse I) umfasst die Wohnungseinrichtung. Das Auto fällt unter die anderen beweglichen Gegenstände mit eigenem Freibetrag von 12.000 €.

Gelten die Zusatz-Freibeträge auch bei Schenkungen?

Überwiegend nein – Versorgungs- und Pflegefreibetrag sowie die Erbfallkosten-Pauschale gelten nur beim Erwerb von Todes wegen. Die persönlichen Freibeträge gelten dagegen bei Schenkung und Erbschaft gleichermaßen.

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Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen – Gesetze und Rechtsprechung ändern sich. Bitte lass deine persönliche Situation vor wichtigen Entscheidungen von einem Steuerberater, Notar oder Fachanwalt prüfen. Stand: Juli 2026.