Schonvermögen: Was das Sozialamt nicht antasten darf
Stand: Juli 2026 – dieser Artikel wird bei Gesetzesänderungen laufend aktualisiert.
Wenn die Rente für den Pflegeheim-Eigenanteil nicht reicht, verlangt das Sozialamt zuerst den Einsatz des eigenen Vermögens. Aber längst nicht alles ist antastbar: Das Gesetz schützt eine ganze Liste von Vermögenswerten – vorausgesetzt, man kennt sie und macht sie geltend. Genau daran scheitern viele Familien.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor der „Hilfe zur Pflege" muss eigenes Vermögen eingesetzt werden – aber nur das verwertbare. Das Schonvermögen (§ 90 SGB XII) bleibt unangetastet.
- Der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 € pro Person – bei Ehepaaren zusammen 20.000 €.
- Geschützt sind außerdem: das selbstbewohnte angemessene Eigenheim (solange Partner oder nahe Angehörige darin wohnen), eine angemessene Bestattungsvorsorge, Riester-Guthaben, ein angemessenes Auto und der Hausrat.
- Der größte Fehler: freiwillig mehr preisgeben als nötig. Schonpositionen gelten nicht automatisch – sie müssen aktiv geltend gemacht werden.
- Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gezahlt – den Antrag sofort stellen, jeder Tag ohne Antrag ist verlorenes Geld.
So läuft die Vermögensprüfung ab
Reichen Rente, Pflegekasse und Einkommen für den Eigenanteil im Heim nicht aus – im Bundesdurchschnitt liegt er heute bei über 3.200 € im Monat –, kann „Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt beantragt werden. Das Amt prüft dann das gesamte Vermögen: Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien, Lebensversicherungen – und verlangt lückenlose Nachweise, oft über mehrere Jahre zurück, einschließlich Schenkungen der letzten zehn Jahre.
Was über den Schutzpositionen liegt, muss für die Pflege eingesetzt werden – notfalls auch durch Verkauf, etwa einer nicht mehr selbst bewohnten Immobilie. Was zum Schonvermögen gehört, bleibt dagegen unangetastet. Die entscheidende Frage ist also: Was genau ist geschützt?
Die Schutzliste: Das darf das Sozialamt nicht anrühren
- Der Vermögensfreibetrag: 10.000 € pro Person. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zusammen 20.000 € – dieses Polster bleibt in jedem Fall erhalten.
- Das selbstbewohnte, angemessene Eigenheim. Solange der Ehepartner (oder ein anderer naher Angehöriger) weiter darin wohnt, ist das Haus in angemessener Größe vollständig geschützt – es muss weder verkauft noch beliehen werden. Erst wenn niemand Geschütztes mehr darin lebt, wird die Immobilie verwertbar.
- Eine angemessene Bestattungsvorsorge. Ein zweckgebundener Bestattungsvorsorgevertrag oder eine entsprechende Versicherung in üblicher Höhe ist geschützt – die Rechtsprechung erkennt das Bedürfnis, die eigene Bestattung würdig zu regeln, ausdrücklich an. Genau deshalb gehört die Bestattungsvorsorge zu den sinnvollsten Vorsorge-Bausteinen überhaupt – sie sichert deine Wünsche und ist zugleich pflegefest.
- Riester-Guthaben. Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist während der Ansparphase geschützt und muss nicht für die Pflege aufgelöst werden.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug. Vor allem, wenn es für Mobilität und Versorgung gebraucht wird – etwa vom zu Hause lebenden Partner.
- Hausrat und persönliche Gegenstände in angemessenem Umfang sowie Gegenstände, die zur Berufsausübung oder Ausbildung benötigt werden.
- Familien- und Erbstücke, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde – hier kommt es auf den Einzelfall an.
Die vier Fehler, die Familien Tausende kosten
- Freiwillig mehr offenlegen und hergeben als nötig. Viele Angehörige legen dem Amt das gesamte Vermögen vor, ohne die Schutzpositionen geltend zu machen – das Auto wird verkauft, die Bestattungsvorsorge aufgelöst, das Riester-Guthaben angeboten. Jeder so hergegebene Euro ist unwiederbringlich verloren. Die Schonpositionen gelten nicht automatisch – sie müssen benannt und belegt werden.
- Den Antrag zu spät stellen. Hilfe zur Pflege wird erst ab Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend ab Heimeinzug. Wer zwei Monate wartet, verliert zwei Monatsbeiträge – bei den heutigen Eigenanteilen schnell ein fünfstelliger Betrag im Jahr.
- Die Bestattungsvorsorge im Ernstfall auflösen. Gerade unter Druck lösen Familien den Vorsorgevertrag auf, um Heimkosten zu decken – dabei ist er geschützt und genau für diesen Fall gemacht. Einmal aufgelöst, ist der Schutz weg.
- Bescheide ungeprüft akzeptieren. Vermögensbewertungen und Kostenbescheide enthalten häufiger Fehler, als man denkt – falsch bewertete Immobilien, übersehene Schonpositionen, unberücksichtigte Härtefälle. Gegen Bescheide läuft meist nur eine einmonatige Widerspruchsfrist.
Und der Blick nach vorn: Auch nach dem Tod kann das Sozialamt geleistete Hilfe zur Pflege von den Erben zurückverlangen – begrenzt auf den Nachlasswert und die Leistungen der letzten zehn Jahre. Das eigene Vermögen der Erben bleibt dabei stets geschützt. Wie Schenkungen in dieses Bild passen, liest du im Ratgeber „Haus überschreiben & Pflegeheim".
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Zum Komplett-PaketHäufige Fragen
Wie viel Geld darf ich behalten, wenn das Sozialamt die Pflege mitbezahlt?
Der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 € pro Person, bei Ehepaaren zusammen 20.000 €. Dazu kommen die geschützten Positionen wie das selbstbewohnte Eigenheim, eine angemessene Bestattungsvorsorge, Riester-Guthaben, ein angemessenes Auto und der Hausrat.
Muss das Haus verkauft werden, wenn mein Mann oder meine Frau ins Pflegeheim kommt?
Nein – solange du als Partner (oder ein anderer naher Angehöriger) weiter im gemeinsamen, angemessenen Eigenheim wohnst, ist es geschützt und muss weder verkauft noch beliehen werden.
Ist meine Bestattungsvorsorge vor dem Sozialamt sicher?
Ja – ein zweckgebundener Bestattungsvorsorgevertrag oder eine entsprechende Versicherung in angemessener Höhe gehört zum Schonvermögen. Wichtig: nicht unter Druck auflösen, denn nur die bestehende Vorsorge ist geschützt.
Wird die Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt?
Nein. Gezahlt wird ab dem Tag der Antragstellung – nicht ab dem Heimeinzug. Deshalb gilt: Antrag sofort stellen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind.
Zählt das Riester-Guthaben zum verwertbaren Vermögen?
Staatlich gefördertes Riester-Vermögen ist in der Ansparphase geschützt und muss nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden – ein oft übersehener Baustein des Schonvermögens.
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